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1319. o. T. o. O.

Das Kapitel der Breslauer Kirche befiehlt Ungenannten, den Vogt und die Rathmannen mit gewissen anderen in Cruceburg (Kreuzburg), welche, wie ihr Pfarrer geklagt hat, ihm gewisse Statuten wegen des Opfers, des Taufrechtes und der zu taufenden Kinder, des Kirchganges der Frauen nach der Entbindung, der Anzahl der Personen bei Leichenschmäusen, ferner dass keine Frau mehr als einmal in der Woche mit dem Opfer zum Altar trete - zu ihrer Seelen Verderbniss, zum Abbruch der kirchlichen Freiheit und zur Verkleinerung des göttlichen Rechtes mit Gewalt haben aufzwingen wollen, persönlich aufzufordern, dass sie innerhalb dreier Tage nach seiner Aufforderung ihre Forderungen zurücknehmen und dem Pfarrer Genugthuung leisten, widrigenfalls sie mit der Exkommunikation belegt werden sollen.

Cod. dipl. Sil. V, 51.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 18, 1898; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1316 - 1326. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.